Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Landtagswahlordnung 1995
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 4/1996
§/Artikel/Anlage
§ 54
Inkrafttretensdatum
26.01.1996
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
LTWO 1995
Index
0300 Landtagswahl, Wählerevidenz
Text
§ 54Paragraph 54,
Ausübung des Wahlrechtes in Heil- und Pflegeanstalten
(1)Absatz einsUm den in den Heil- und Pflegeanstalten untergebrachten Pfleglingen die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Bereich des Anstaltsgebäudes einen besonderen Wahlsprengel errichten. Hiebei sind die entsprechenden Bestimmungen über die Festsetzung der Wahlsprengel sinngemäß anzuwenden. In einem solchen Wahlsprengel können auch Pfleglinge mit Wahlkarten ihr Stimmrecht ausüben.
(2)Absatz 2Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfsorganen und den Wahlzeugen zum Zwecke der Entgegennahme der Stimmen bettlägeriger Pfleglinge auch in deren Liegeräume begeben. Hiebei ist durch entsprechende Einrichtungen (zB Aufstellung eines Wandschirmes udgl.) vorzusorgen, daß der Pflegling unbeobachtet von allen anderen im Liegeraum befindlichen Personen seinen Stimmzettel ausfüllen und in das ihm vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.Die nach Absatz eins, zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfsorganen und den Wahlzeugen zum Zwecke der Entgegennahme der Stimmen bettlägeriger Pfleglinge auch in deren Liegeräume begeben. Hiebei ist durch entsprechende Einrichtungen (zB Aufstellung eines Wandschirmes udgl.) vorzusorgen, daß der Pflegling unbeobachtet von allen anderen im Liegeraum befindlichen Personen seinen Stimmzettel ausfüllen und in das ihm vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.
(3)Absatz 3In Anstalten unter ärztlicher Leitung kann diese einzelnen Pfleglingen aus gewichtigen medizinischen Gründen die Ausübung des Wahlrechtes untersagen.
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2017
Gesetzesnummer
10000427
Dokumentnummer
LBG12005852
Alte Dokumentnummer
N2199615901H