Landesrecht konsolidiert Burgenland

Navigation im Suchergebnis

Landtagswahlordnung 1995 § 53

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landtagswahlordnung 1995

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 4/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 67/2012

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

06.10.2012

Außerkrafttretensdatum

23.12.2021

Abkürzung

LTWO 1995

Index

0300 Landtagswahl, Wählerevidenz

Text

Paragraph 53,

Stimmabgabe bei Wahlkartenwählern

  1. Absatz einsZur Stimmabgabe sind nur solche Wahlkartenwähler zugelassen, denen eine Wahlkarte von einer Gemeinde jenes Wahlkreises ausgestellt wurde, in dem auch der Wahlort liegt, wovon sich der Wahlleiter zu überzeugen hat. Der Wahlkartenwähler hat neben der Wahlkarte auch noch eine der im Paragraph 51, Absatz 2, angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus denen sich seine Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Der Wahlleiter oder das vom Wahlleiter bestimmte Mitglied der Wahlbehörde hat die vom Wahlkartenwähler zu übergebende Wahlkarte (Paragraph 34, Absatz 3,) zu öffnen, den darin befindlichen Stimmzettel und das Wahlkuvert zu entnehmen und dem Wahlkartenwähler auszufolgen. Der Wahlkartenwähler ist ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass zur Stimmabgabe der bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgte amtliche Stimmzettel zu verwenden ist. Hat ein Wahlkartenwähler diesen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm ein amtlicher weiterer Stimmzettel auszufolgen.
  2. Absatz 2Der Wähler begibt sich hierauf in die Wahlzelle, füllt dort den amtlichen Stimmzettel aus und legt ihn in das Kuvert. Sodann hat er aus der Wahlzelle zu treten und das Wahlkuvert dem Wahlleiter oder einem von diesem bestimmten Mitglied der Wahlbehörde zu übergeben, der es ungeöffnet in die Wahlurne zu geben hat. Mit Zustimmung und unter Aufsicht des Wahlleiters kann der Wähler das Wahlkuvert auch selbst in die Wahlurne geben.
  3. Absatz 3Der Name des Wahlkartenwählers ist, soferne es sich nicht um einen Wahlkartenwähler nach Absatz 4, handelt, am Schluß des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen, mit der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen und der Niederschrift anzuschließen.
  4. Absatz 4Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der Wahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis er eingetragen ist, um sein Wahlrecht auszuüben, so hat er unter Verwendung des ihm bereits mit der Wahlkarte ausgefolgten amtlichen Stimmzettels und unter Beobachtung der übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes seine Stimme abzugeben, nachdem er die Wahlkarte der Wahlbehörde übergeben hat.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz 2 bis 6 finden sinngemäß Anwendung.

Anmerkung

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 18/2008, LGBl. Nr. 67/2012
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 67/2012
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 67/2012

Im RIS seit

10.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2021

Gesetzesnummer

10000427

Dokumentnummer

LBG40013773

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/1996/4/P53/LBG40013773

Navigation im Suchergebnis