Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Landtagswahlordnung 1995 § 47

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landtagswahlordnung 1995

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 4/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 12/2010

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

05.02.2010

Außerkrafttretensdatum

23.12.2021

Abkürzung

LTWO 1995

Index

0300 Landtagswahl, Wählerevidenz

Text

§ 47

Wahlzeugen

  1. (1) Zu jeder Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörde können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag von der Kreiswahlbehörde veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen, welche gemäß § 20 Abs. 1 wahlberechtigt sind, entsendet werden. Zu Wahlzeugen können nur Personen bestellt werden, die in dem Wahlkreis, in dem das Wahllokal liegt, ihren Wohnsitz (§ 24) haben. Die Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält vom Gemeindewahlleiter einen Eintrittschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokals der Wahlbehörde vorzuweisen ist.
  2. (2) Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauensleute der wahlwerbenden Partei zu fungieren; ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu. Den Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen auferlegt.
  3. (3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind sinngemäß auf die Sonderwahlbehörden anzuwenden.

Anmerkung

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 12/2010

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2021

Gesetzesnummer

10000427

Dokumentnummer

LBG40009979

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/1996/4/P47/LBG40009979

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