Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Landtagswahlordnung 1995 § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landtagswahlordnung 1995

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 4/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 18/2008

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

LTWO 1995

Index

0300 Landtagswahl, Wählerevidenz

Text

römisch IV. Hauptstück
Abstimmungsverfahren

1. Abschnitt
Wahlort, Wahllokal, Wahlzeit, Wahlzeugen

Paragraph 42,

Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden

  1. Absatz einsJede Gemeinde ist Wahlort.
  2. Absatz 2Die Gemeindewahlbehörde hat spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag die Wahllokale, die Verbotszonen und die Wahlzeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen festzusetzen.
  3. Absatz 3Die Gemeindewahlbehörde hat jene Wahlbehörde zu bestimmen, welcher die Wahlkuverts gemäß Paragraph 65, Absatz 9, von der Sonderwahlbehörde zu übergeben sind.
  4. Absatz 4Die gemäß Absatz 2, getroffenen Verfügungen sind von der Gemeindewahlbehörde spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag ortsüblich, jedenfalls durch Anschlag am Gebäude des Wahllokals kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im Paragraph 45, Absatz eins, ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung von Menschen und des Waffentragens mit dem Beifügen hinzuweisen, daß Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.
  5. Absatz 5Die von der Gemeindewahlbehörde gemäß Absatz 2, getroffenen Verfügungen sind der Bezirkswahlbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Anmerkung

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 18/2008

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2014

Gesetzesnummer

10000427

Dokumentnummer

LBG40008300

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/1996/4/P42/LBG40008300

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