Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Landtagswahlordnung 1995 § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landtagswahlordnung 1995

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 4/1996

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

26.01.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

LTWO 1995

Index

0300 Landtagswahl, Wählerevidenz

Text

römisch IV. Hauptstück
Abstimmungsverfahren

1. Abschnitt
Wahlort, Wahllokal, Wahlzeit, Wahlzeugen

Paragraph 42,

Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden

  1. Absatz einsJede Gemeinde ist Wahlort.
  2. Absatz 2Die Gemeindewahlbehörde hat spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag die Wahllokale, die Verbotszonen und die Wahlzeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen festzusetzen.
  3. Absatz 3Die Gemeindewahlbehörde hat jene Wahlbehörde zu bestimmen, welche die bei der Sonderwahlbehörde abgegebenen Stimmzettel in ihre eigenen Feststellungen gemäß Paragraph 65, Absatz 5, ununterscheidbar einzubeziehen hat. Wurde ein Ortsverwaltungsteil oder Stadtbezirk als ein Wahlsprengel festgesetzt oder in mehrere Wahlsprengel unterteilt, sind die bei der Sonderwahlbehörde abgegebenen Stimmzettel dieses Ortsverwaltungsteiles oder Stadtbezirkes in die Feststellungen der Sprengelwahlbehörde dieses Wahlsprengels, bei mehreren Wahlsprengel in die Feststellungen der von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Sprengelwahlbehörde, ununterscheidbar einzubeziehen.
  4. Absatz 4Die gemäß Absatz 2, getroffenen Verfügungen sind von der Gemeindewahlbehörde spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag ortsüblich, jedenfalls durch Anschlag am Gebäude des Wahllokals kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im Paragraph 45, Absatz eins, ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung von Menschen und des Waffentragens mit dem Beifügen hinzuweisen, daß Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.
  5. Absatz 5Die von der Gemeindewahlbehörde gemäß Absatz 2, getroffenen Verfügungen sind der Bezirkswahlbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2017

Gesetzesnummer

10000427

Dokumentnummer

LBG12005840

Alte Dokumentnummer

N2199615889H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/1996/4/P42/LBG12005840

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