(3)Absatz 3Die Gemeindewahlbehörde hat jene Wahlbehörde zu bestimmen, welche die bei der Sonderwahlbehörde abgegebenen Stimmzettel in ihre eigenen Feststellungen gemäß § 65 Abs. 5 ununterscheidbar einzubeziehen hat. Wurde ein Ortsverwaltungsteil oder Stadtbezirk als ein Wahlsprengel festgesetzt oder in mehrere Wahlsprengel unterteilt, sind die bei der Sonderwahlbehörde abgegebenen Stimmzettel dieses Ortsverwaltungsteiles oder Stadtbezirkes in die Feststellungen der Sprengelwahlbehörde dieses Wahlsprengels, bei mehreren Wahlsprengel in die Feststellungen der von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Sprengelwahlbehörde, ununterscheidbar einzubeziehen.Die Gemeindewahlbehörde hat jene Wahlbehörde zu bestimmen, welche die bei der Sonderwahlbehörde abgegebenen Stimmzettel in ihre eigenen Feststellungen gemäß Paragraph 65, Absatz 5, ununterscheidbar einzubeziehen hat. Wurde ein Ortsverwaltungsteil oder Stadtbezirk als ein Wahlsprengel festgesetzt oder in mehrere Wahlsprengel unterteilt, sind die bei der Sonderwahlbehörde abgegebenen Stimmzettel dieses Ortsverwaltungsteiles oder Stadtbezirkes in die Feststellungen der Sprengelwahlbehörde dieses Wahlsprengels, bei mehreren Wahlsprengel in die Feststellungen der von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Sprengelwahlbehörde, ununterscheidbar einzubeziehen.