(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte nach seinem Wohnsitz in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag schriftlich oder spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, mündlich durch persönliches Erscheinen zu beantragen. Die mündliche Antragstellung ist in einem Aktenvermerk zu dokumentieren. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall der elektronischen Einbringung nicht digital signiert ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage oder Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Im Antrag ist anzugeben, an welche Adresse die Wahlkarte zu senden ist, falls eine sofortige persönliche Ausfolgung nicht erfolgt. Im Fall des § 33 Abs. 2 hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine Sonderwahlbehörde und die Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine Sonderwahlbehörde erwartet, zu enthalten.