Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Landtagswahlordnung 1995 § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landtagswahlordnung 1995

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 4/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 64/2014

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

23.12.2021

Abkürzung

LTWO 1995

Index

0300 Landtagswahl, Wählerevidenz

Text

3. Abschnitt
Wahlkarten

§ 33

Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte

  1. (1) Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.
  2. (2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechts haben ferner Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist. Diese Personen können gleichzeitig die Erteilung der Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 beantragen, sofern nicht die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 54 in Betracht kommt.
  3. (3) Fallen bei einem Wahlberechtigten nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte aus Gründen des Abs. 2 weg, so hat er die Gemeinde, in deren Bereich er sich aufgehalten hat, rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen, dass er auf einen Besuch durch die Sonderwahlbehörde verzichtet.

Anmerkung

LGBl. Nr. 18/2008
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 64/2014

Im RIS seit

19.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2021

Gesetzesnummer

10000427

Dokumentnummer

LBG40016854

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/1996/4/P33/LBG40016854

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