Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Landtagswahlordnung 1995 § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landtagswahlordnung 1995

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 4/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 92/2021

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

24.12.2021

Außerkrafttretensdatum

02.09.2024

Abkürzung

LTWO 1995

Index

0300 Landtagswahl, Wählerevidenz

Text

Paragraph 31,

Abschluss des Wählerverzeichnisses

  1. Absatz einsNach Beendigung des Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen.
  2. Absatz 2Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung der gemäß Paragraph 34, Absatz 5, vorgenommenen Vermerke zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Ablauf der im Paragraph 34, Absatz eins, vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen, wobei in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener Wähler, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“ aufzuscheinen hat und überdies die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, zB durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck, besonders hervorzuheben sind.

Anmerkung

zur Überschrift: LGBl. Nr. 92/2021
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 79/2013, LGBl. Nr. 92/2021
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 92/2021

Im RIS seit

29.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2024

Gesetzesnummer

10000427

Dokumentnummer

LBG40024379

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/1996/4/P31/LBG40024379

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