Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Landtagswahlordnung 1995 § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landtagswahlordnung 1995

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 4/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 44/2005

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

22.06.2005

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

LTWO 1995

Index

0300 Landtagswahl, Wählerevidenz

Text

2. Abschnitt
Erfassung der Wahlberechtigten

Paragraph 23,

Wählerverzeichnisse

  1. Absatz einsDie zum Landtag Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse sind von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf Paragraph 20, Absatz eins, auf Grund der Landes-Wählerevidenz (Paragraph 2, Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung) anzulegen und haben die aus dem Muster in Anlage 1 ersichtlichen Angaben zu enthalten.
  2. Absatz 2Die Wählerverzeichnisse sind in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahlberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.
  3. Absatz 3Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.

Anmerkung

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 44/2005

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018

Gesetzesnummer

10000427

Dokumentnummer

LBG40005291

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/1996/4/P23/LBG40005291

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