(1)Absatz einsDie zum Landtag Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse sind von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf § 20 Abs. 1 auf Grund der Landes-Wählerevidenz (§ 2 Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz, LGBl. Nr. 5/1996, in der jeweils geltenden Fassung) anzulegen und haben die aus dem Muster in Anlage 1 ersichtlichen Angaben zu enthalten.Die zum Landtag Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse sind von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf Paragraph 20, Absatz eins, auf Grund der Landes-Wählerevidenz (Paragraph 2, Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung) anzulegen und haben die aus dem Muster in Anlage 1 ersichtlichen Angaben zu enthalten.