Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Landtagswahlordnung 1995
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 4/1996
§/Artikel/Anlage
§ 23
Inkrafttretensdatum
26.01.1996
Außerkrafttretensdatum
21.06.2005
Abkürzung
LTWO 1995
Index
0300 Landtagswahl, Wählerevidenz
Text
2. Abschnitt
Erfassung der Wahlberechtigten
§ 23Paragraph 23,
Wählerverzeichnisse
(1)Absatz einsDie zum Landtag Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse sind von den Gemeinden auf Grund der Landes-Wählerevidenz (§ 2 Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz, LGBl. Nr. 5/1996) anzulegen und haben die aus dem Muster in Anlage 1 ersichtlichen Angaben zu enthalten.Die zum Landtag Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse sind von den Gemeinden auf Grund der Landes-Wählerevidenz (Paragraph 2, Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1996,) anzulegen und haben die aus dem Muster in Anlage 1 ersichtlichen Angaben zu enthalten.
(2)Absatz 2Die Wählerverzeichnisse sind in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahlberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.
(3)Absatz 3Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2017
Gesetzesnummer
10000427
Dokumentnummer
LBG12005822
Alte Dokumentnummer
N2199615871H