Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Landtagswahlordnung 1995 § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landtagswahlordnung 1995

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 4/1996

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

26.01.1996

Außerkrafttretensdatum

21.06.2005

Abkürzung

LTWO 1995

Index

0300 Landtagswahl, Wählerevidenz

Text

2. Abschnitt
Erfassung der Wahlberechtigten

Paragraph 23,

Wählerverzeichnisse

  1. Absatz einsDie zum Landtag Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse sind von den Gemeinden auf Grund der Landes-Wählerevidenz (Paragraph 2, Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1996,) anzulegen und haben die aus dem Muster in Anlage 1 ersichtlichen Angaben zu enthalten.
  2. Absatz 2Die Wählerverzeichnisse sind in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahlberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.
  3. Absatz 3Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2017

Gesetzesnummer

10000427

Dokumentnummer

LBG12005822

Alte Dokumentnummer

N2199615871H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/1996/4/P23/LBG12005822

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