Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 37/1995
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
27.06.1995
Außerkrafttretensdatum
Index
4700 Fonds, Stiftung
Text
§ 10Paragraph 10,
Name der Stiftung
(1)Absatz einsDer Name der Stiftung hat die ausdrückliche Bezeichnung als Stiftung sowie zur Unterscheidung von anderen Stiftungen den Namen einer physischen oder juristischen Person und einen Hinweis auf den Stiftungszweck zu enthalten. Ist zur Führung des Namens der Stiftung die Zustimmung eines Dritten erforderlich, so darf die Stiftung diesen Namen nur dann führen, wenn diese Zustimmung vorliegt.
(2)Absatz 2Der Bescheid über die Zulässigkeit der Errichtung einer Stiftung hat ihren Namen unter Bedachtnahme auf den in der Stiftungserklärung angegebenen Namen anzuführen, sofern dieser den Voraussetzungen des Abs. 1 entspricht.Der Bescheid über die Zulässigkeit der Errichtung einer Stiftung hat ihren Namen unter Bedachtnahme auf den in der Stiftungserklärung angegebenen Namen anzuführen, sofern dieser den Voraussetzungen des Absatz eins, entspricht.
(3)Absatz 3Ist in der Stiftungserklärung der Name der Stiftung nicht angeführt oder die angegebene Namensführung unzulässig, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs. 1 den Namen der Stiftung festzusetzen.Ist in der Stiftungserklärung der Name der Stiftung nicht angeführt oder die angegebene Namensführung unzulässig, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Absatz eins, den Namen der Stiftung festzusetzen.
(4)Absatz 4Die Stiftung hat in ihrem Schriftverkehr ihren vollständigen Namen zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2016
Gesetzesnummer
10000396
Dokumentnummer
LBG12005419
Alte Dokumentnummer
N2199515324H