Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 37/1995

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

27.06.1995

Außerkrafttretensdatum

14.06.2018

Index

4700 Fonds, Stiftung

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

  1. Absatz einsDieses Gesetz gilt für Stiftungen und Fonds, deren Vermögen durch privatrechtlichen Widmungsakt zur Erfüllung gemeinnütziger oder wohltätiger Aufgaben bestimmt ist, sofern sie nach ihren Zwecken über den Interessenbereich des Landes Burgenland nicht hinausgehen oder schon vor dem 1. Oktober 1925 vom Land Burgenland autonom verwaltet wurden.
  2. Absatz 2Auf Stiftungen und Fonds für Zwecke einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft finden die Bestimmungen dieses Gesetzes nur dann Anwendung, wenn diese Stiftungen oder Fonds zu ihrer Errichtung, Abänderung, Auflösung oder Verwaltung nach den für diese gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft geltenden Bestimmungen der staatlichen Genehmigung bedürfen oder der staatlichen Aufsicht unterliegen.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

10000396

Dokumentnummer

LBG12005410

Alte Dokumentnummer

N2199515315H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/1995/37/P1/LBG12005410

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