Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 37/1995
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
27.06.1995
Außerkrafttretensdatum
14.06.2018
Index
4700 Fonds, Stiftung
Text
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Paragraph eins,
Anwendungsbereich
(1)Absatz einsDieses Gesetz gilt für Stiftungen und Fonds, deren Vermögen durch privatrechtlichen Widmungsakt zur Erfüllung gemeinnütziger oder wohltätiger Aufgaben bestimmt ist, sofern sie nach ihren Zwecken über den Interessenbereich des Landes Burgenland nicht hinausgehen oder schon vor dem 1. Oktober 1925 vom Land Burgenland autonom verwaltet wurden.
(2)Absatz 2Auf Stiftungen und Fonds für Zwecke einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft finden die Bestimmungen dieses Gesetzes nur dann Anwendung, wenn diese Stiftungen oder Fonds zu ihrer Errichtung, Abänderung, Auflösung oder Verwaltung nach den für diese gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft geltenden Bestimmungen der staatlichen Genehmigung bedürfen oder der staatlichen Aufsicht unterliegen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018
Gesetzesnummer
10000396
Dokumentnummer
LBG12005410
Alte Dokumentnummer
N2199515315H