Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeine Landesbedienstetenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 35/1992
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
22.04.1992
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ALSV
Index
2015 Bedienstetenschutz
Text
§ 6Paragraph 6,
Bei Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen sowie bei Alarm und Einsatzübungen, können von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichende Anordnungen insoweit getroffen werden, als dies das weitergehende öffentliche Interesse erfordert. Bei solchen Anordnungen ist auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten weitestgehend Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2011
Gesetzesnummer
10000296
Dokumentnummer
LBG12004310
Alte Dokumentnummer
N2199213587H