Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeine Landesbedienstetenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 35/1992
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
22.04.1992
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ALSV
Index
2015 Bedienstetenschutz
Text
§ 5Paragraph 5,
(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieser Verordnung sind mit Ausnahme des § 3 nicht anzuwenden:Die Bestimmungen dieser Verordnung sind mit Ausnahme des Paragraph 3, nicht anzuwenden:
auf jene Teile von Erziehungs- und Unterrichtsanstalten, die zur Unterrichtserteilung bzw. zum Aufenthalt der Benützer bestimmt sind;
auf jene Teile von Museen, Bibliotheken und wissenschaftlichen Anstalten, die unmittelbar der Zweckbestimmung der jeweiligen Einrichtung dienen und die überwiegend von dienststellenfremden Personen benützt werden.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen dieser Verordnung sind insoweit nicht anzuwenden, als ihre Anwendung
das aus der absoluten Betriebspflicht öffentlicher Organe abzuleitende Erfordernisse einer jederzeitigen unbehinderten Tätigkeit derselben verhindern würde;
die Pflicht bestimmter Organwalter zu aktivem Eingreifen in Gefahrensituationen beeinträchtigen könnte;
die Sicherheit des Amtsgebäudes, insbesondere desjenigen, in welchem die Landesregierung oder der Landtag ihren Sitz haben, nicht gewährleistet erscheinen ließe.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2011
Gesetzesnummer
10000296
Dokumentnummer
LBG12004309
Alte Dokumentnummer
N2199213586H