(2)Absatz 2Waschräume im Sinne des § 84 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung müssen nur dann vorhanden sein, wenn die Art der Dienstverrichtung eine Körperreinigung in der Dienststelle notwendig macht. Umkleideräume im Sinne des § 86 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung müssen nur dann vorhanden sein, wenn die Art der Dienstverrichtung einen Wechsel der Bekleidung notwendig macht und dieser nicht auch in anderen geeigneten Räumen möglich ist.Waschräume im Sinne des Paragraph 84, der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung müssen nur dann vorhanden sein, wenn die Art der Dienstverrichtung eine Körperreinigung in der Dienststelle notwendig macht. Umkleideräume im Sinne des Paragraph 86, der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung müssen nur dann vorhanden sein, wenn die Art der Dienstverrichtung einen Wechsel der Bekleidung notwendig macht und dieser nicht auch in anderen geeigneten Räumen möglich ist.