Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Allgemeine Naturschutzverordnung § 7

Kurztitel

Allgemeine Naturschutzverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 24/1992

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

20.03.1992

Außerkrafttretensdatum

Index

5500 Baumschutz, Landschaftsschutz, Naturschutz

Text

Paragraph 7,

Verständigung der Behörde

  1. Absatz einsDie Behörde (Paragraph 56, NG 1990) ist mindestens 3 Wochen vor Durchführung von den geplanten Maßnahmen des Abbrennens von Schilf- und Röhrichtbeständen, von Maßnahmen der Landschaftspflege, der notwendigen Instandhaltung und Wartung von Anlagen sowie von der Instandhaltung von Uferbereichen zu verständigen.
  2. Absatz 2Die Behörde kann die Durchführung der unter Absatz eins, angeführten Vorhaben untersagen oder Bedingungen und Auflagen vorschreiben, soferne die Maßnahmen geeignet sind, die Zielsetzung des Paragraph eins, zu gefährden.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011

Gesetzesnummer

10000309

Dokumentnummer

LBG12004495

Alte Dokumentnummer

N2199216357H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/1992/24/P7/LBG12004495

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