Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeine Naturschutzverordnung
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 24/1992
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
20.03.1992
Außerkrafttretensdatum
Index
5500 Baumschutz, Landschaftsschutz, Naturschutz
Text
§ 7Paragraph 7,
Verständigung der Behörde
(1)Absatz einsDie Behörde (§ 56 NG 1990) ist mindestens 3 Wochen vor Durchführung von den geplanten Maßnahmen des Abbrennens von Schilf- und Röhrichtbeständen, von Maßnahmen der Landschaftspflege, der notwendigen Instandhaltung und Wartung von Anlagen sowie von der Instandhaltung von Uferbereichen zu verständigen.Die Behörde (Paragraph 56, NG 1990) ist mindestens 3 Wochen vor Durchführung von den geplanten Maßnahmen des Abbrennens von Schilf- und Röhrichtbeständen, von Maßnahmen der Landschaftspflege, der notwendigen Instandhaltung und Wartung von Anlagen sowie von der Instandhaltung von Uferbereichen zu verständigen.
(2)Absatz 2Die Behörde kann die Durchführung der unter Abs. 1 angeführten Vorhaben untersagen oder Bedingungen und Auflagen vorschreiben, soferne die Maßnahmen geeignet sind, die Zielsetzung des § 1 zu gefährden.Die Behörde kann die Durchführung der unter Absatz eins, angeführten Vorhaben untersagen oder Bedingungen und Auflagen vorschreiben, soferne die Maßnahmen geeignet sind, die Zielsetzung des Paragraph eins, zu gefährden.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011
Gesetzesnummer
10000309
Dokumentnummer
LBG12004495
Alte Dokumentnummer
N2199216357H