(1)Absatz einsDer Bürgermeister im Falle des § 1 Z 1 und 2 und der Verbandsobmann bzw. der Verwaltungsausschuß im Falle des § 1 Z 3 hat für die Auftraggeber nach § 1 ein Datenverarbeitungsverzeichnis zu führen, in das jede Verarbeitung unter Angabe des Zweckes der Verarbeitung mit einer Kurzumschreibung aufzunehmen ist. Anstelle dieses Verzeichnisses können Durchschläge der Meldungen an das Datenverarbeitungsregister treten.