Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Burgenländische Gemeinde-Datenschutzverordnung § 8

Kurztitel

Burgenländische Gemeinde-Datenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 25/1991

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

07.02.1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Bgld. G-DSVO

Index

0900 Datenschutz

Text

§ 8

Datenverarbeitungsverzeichnis

  1. Absatz einsDer Bürgermeister im Falle des § 1 Z 1 und 2 und der Verbandsobmann bzw. der Verwaltungsausschuß im Falle des § 1 Z 3 hat für die Auftraggeber nach § 1 ein Datenverarbeitungsverzeichnis zu führen, in das jede Verarbeitung unter Angabe des Zweckes der Verarbeitung mit einer Kurzumschreibung aufzunehmen ist. Anstelle dieses Verzeichnisses können Durchschläge der Meldungen an das Datenverarbeitungsregister treten.
  2. Absatz 2In das Datenverarbeitungsverzeichnis kann jeder Betroffene kostenlose Einsicht nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2011

Gesetzesnummer

10000258

Dokumentnummer

LBG12004021

Alte Dokumentnummer

N2199113419H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/1991/25/P8/LBG12004021

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