(1)Absatz einsDer Abschluß von Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen im Datenverkehr durch Dritte (§ 3 Z 5) bedarf der Genehmigung des gemäß den Bestimmungen der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965 in der Fassung des LGBl. Nr. 58/1987, des gemäß den Statuten der Statutarstädte bzw. des nach dem Burgenländischen Gemeindeverbandsgesetz, LGBl. Nr. 20/1986, zuständigen Organes. Die Geschäftsführungsbefugnisse werden im Falle des § 1 Z 1 und 2 durch den Bürgermeister bzw. dessen Beauftragten, im Falle des §1 Z 3 bei Gemeindeverbänden durch den Verbandsobmann und bei Verwaltungsgemeinschaften durch den Verwaltungsausschuß wahrgenommen. Teilt die Datenschutzkommission im Falle des § 13 Abs. 3 DSG mit, daß der Inanspruchnahme eines Dienstleisters schutzwürdige Interessen Betroffener oder öffentliche Interessen entgegenstehen, ist eine davon abweichende Entscheidung schriftlich zu begründen.Der Abschluß von Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen im Datenverkehr durch Dritte (§ 3 Z 5) bedarf der Genehmigung des gemäß den Bestimmungen der Burgenländischen Gemeindeordnung, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1965, in der Fassung des Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1987,, des gemäß den Statuten der Statutarstädte bzw. des nach dem Burgenländischen Gemeindeverbandsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1986,, zuständigen Organes. Die Geschäftsführungsbefugnisse werden im Falle des § 1 Z 1 und 2 durch den Bürgermeister bzw. dessen Beauftragten, im Falle des §1 Z 3 bei Gemeindeverbänden durch den Verbandsobmann und bei Verwaltungsgemeinschaften durch den Verwaltungsausschuß wahrgenommen. Teilt die Datenschutzkommission im Falle des § 13 Abs. 3 DSG mit, daß der Inanspruchnahme eines Dienstleisters schutzwürdige Interessen Betroffener oder öffentliche Interessen entgegenstehen, ist eine davon abweichende Entscheidung schriftlich zu begründen.