(3)Absatz 3Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und sicheren Ermittlung, Verarbeitung, Benützung, Übermittlung und Überlassung von Daten sind bei den auftraggebenden und dienstleistenden Stellen geeignete organisatorische, personelle, technische und bauliche Maßnahmen zu setzen. Die Maßnahmen haben unter Bedachtnahme auf die technischen Möglichkeiten in einem angemessenen Verhältnis zum Aufwand zu stehen und je nach Art der Daten und nach Umfang und Zweck ihrer Verwendung bestehende Risken in allen schutzwürdigen Belangen möglichst ausgewogen zu senken. Generelle und grundlegende Regelungen, die diesen Zielen dienen und von den auftraggebenden oder dienstleistenden Stellen zu erlassen sind, bedürfen im Falle des § 1 Z 1 und 2 der Genehmigung des Bürgermeisters und im Falle des § 1 Z 3 der Genehmigung des Verbandsobmannes bzw. des Verwaltungsausschusses.