Landesrecht konsolidiert

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Burgenländische Gemeinde-Datenschutzverordnung § 17

Kurztitel

Burgenländische Gemeinde-Datenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 25/1991

Bundesland

Burgenland

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

07.02.1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Bgld. G-DSVO

Index

0900 Datenschutz

Text

§ 17

Rückerstattung des Kostenersatzes

  1. Absatz einsEin für eine Auskunft geleisteter Kostenersatz ist rückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig verwendet wurden oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat.
  2. Absatz 2Ein Anlaß zu einer Richtigstellung ist nicht gegeben, wenn eine Abweichung in der Art der Darstellung der Daten durch den Stand der Technik im automationsunterstützten Datenverkehr oder durch die zweckmäßige oder wirtschaftliche Gestaltung einer Datenverarbeitung bedingt ist. Eine Richtigstellung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn Daten in ihrem Inhalt verändert wurden.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2011

Gesetzesnummer

10000258

Dokumentnummer

LBG12004030

Alte Dokumentnummer

N2199113428H

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