Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Burgenländische Gemeinde-Datenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 25/1991
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
07.02.1991
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
Bgld. G-DSVO
Index
0900 Datenschutz
Text
§ 14
Angabe der Registernummer
Jede auftraggebende und dienstleistende Stelle hat die dem Auftraggeber vom Datenverarbeitungsregister zugeteilte Registernummer bei Übermittlungen von Daten und Mitteilungen an den Betroffenen auf jedem Schriftstück, das automationsunterstützt verarbeitete Daten enthält, anzuführen. Bei Übermittlungen und Mitteilungen an den Betroffenen mittels maschinell lesbarer Datenträger ist die Registernummer auf den Begleitpapieren oder auf den Datenträgern anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011
Gesetzesnummer
10000258
Dokumentnummer
LBG12004027
Alte Dokumentnummer
N2199113425H