Landesrecht konsolidiert

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Burgenländische Gemeinde-Datenschutzverordnung § 13

Kurztitel

Burgenländische Gemeinde-Datenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 25/1991

Bundesland

Burgenland

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

07.02.1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Bgld. G-DSVO

Index

0900 Datenschutz

Text

§ 13

Aufgaben der dienstleistenden Stellen

  1. Absatz einsDie dienstleistenden Stellen dürfen Datenverarbeitungen nur aufgrund von Datenverarbeitungsaufträgen (§ 11 Abs. 3 und 4) durchführen. Sie haben die Datenverarbeitungsaufträge auf ihre Übereinstimmung mit dem genehmigten Datenverarbeitungsprojekt (§ 7) zu prüfen. Bestehen Zweifel über die Deckung eines Datenverarbeitungsauftrages im Datenverarbeitungsprojekt, so hat die dienstleistende Stelle von der auftraggebenden Stelle den Nachweis der Genehmigung zu verlangen.
  2. Absatz 2Die dienstleistenden Stellen haben für die auftragsgemäße und sichere Durchführung der Datenverarbeitungsaufträge zu wirtschaftlichen Bedingungen unter Beachtung der einschlägigen Dienstanweisungen und Verfügungen zu sorgen.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des § 12 sind auf dienstleistende Stellen sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Ist eine Datenfernverarbeitung eingerichtet, so ist sicherzustellen, daß eine Verwendung von Daten nur durch Stellen, denen ein Verfügungsrecht zukommt, in dem dieser Stelle zustehenden Umfang möglich ist. Zu diesem Zweck sind im Einvernehmen mit der auftraggebenen Stelle besondere Benützerkennzeichen festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2011

Gesetzesnummer

10000258

Dokumentnummer

LBG12004026

Alte Dokumentnummer

N2199113424H

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