(4)Absatz 4Ist eine Datenfernverarbeitung eingerichtet, so ist sicherzustellen, daß eine Verwendung von Daten nur durch Stellen, denen ein Verfügungsrecht zukommt, in dem dieser Stelle zustehenden Umfang möglich ist. Zu diesem Zweck sind im Einvernehmen mit der auftraggebenen Stelle besondere Benützerkennzeichen festzulegen.