(2)Absatz 2Für jede auftraggebende Stelle ist in Form einer Aufgabenverteilung festzulegen, wem und in welchem Umfang
die Ermittlung, Benützung und Übermittlung von Daten einschließlich der allenfalls erforderlichen Protokollierung der Übermittlung,
die Überlassung von Daten,
die fachliche Kontrolle der Verarbeitungsergebnisse,
die gegen unbefugte Einsichtnahme gesicherte Lagerung,
Archivierung und allenfalls Löschung von Datenträgern, obliegt. Für den Fall einer Verhinderung von Bediensteten sich entsprechend Vertretungsregelungen zu treffen.