Landesrecht konsolidiert

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Burgenländische Landes-Datenschutzverordnung § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Burgenländische Landes-Datenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 24/1991 aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2004

Bundesland

Burgenland

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

07.02.1991

Außerkrafttretensdatum

28.07.2004

Abkürzung

Bgld. L-DSVO

Index

0900 Datenschutz

Text

Datenverarbeitungsverzeichnis

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDer Landesamtsdirektor hat für die Auftraggeber nach Paragraph eins, Ziffer eins und 2, der Vorsitzende des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland für den Auftraggeber nach Paragraph eins, Ziffer 3,, ein Datenverarbeitungsverzeichnis zu führen, in das jede Verarbeitung unter Angabe des Zweckes der Verarbeitung mit einer Kurzumschreibung aufzunehmen ist. Anstelle dieses Verzeichnisses können Durchschläge der Meldungen an das Datenverarbeitungsregister treten.
  2. Absatz 2In das Datenverarbeitungsverzeichnis kann jeder Betroffene kostenlos Einsicht nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2015

Gesetzesnummer

10000266

Dokumentnummer

LBG12004105

Alte Dokumentnummer

N2199113905H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/1991/24/P8/LBG12004105

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