(1)Absatz einsDer Landesamtsdirektor hat für die Auftraggeber nach § 1 Z 1 und 2, der Vorsitzende des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland für den Auftraggeber nach § 1 Z 3, ein Datenverarbeitungsverzeichnis zu führen, in das jede Verarbeitung unter Angabe des Zweckes der Verarbeitung mit einer Kurzumschreibung aufzunehmen ist. Anstelle dieses Verzeichnisses können Durchschläge der Meldungen an das Datenverarbeitungsregister treten.Der Landesamtsdirektor hat für die Auftraggeber nach Paragraph eins, Ziffer eins und 2, der Vorsitzende des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland für den Auftraggeber nach Paragraph eins, Ziffer 3,, ein Datenverarbeitungsverzeichnis zu führen, in das jede Verarbeitung unter Angabe des Zweckes der Verarbeitung mit einer Kurzumschreibung aufzunehmen ist. Anstelle dieses Verzeichnisses können Durchschläge der Meldungen an das Datenverarbeitungsregister treten.