(4)Absatz 4Sollen Datenverarbeitungsprojekte hinsichtlich ihrer Rechtsgrundlage, ihres Zweckes, der Datenarten, der Kreise der von der Datenverarbeitung Betroffenen oder hinsichtlich vorgesehener Übermittlungen oder Überlassungen geändert werden oder soll eine bestehende Datenverarbeitung oder ein genehmigtes Datenverarbeitungsprojekt nicht mehr weitergeführt werden, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.Sollen Datenverarbeitungsprojekte hinsichtlich ihrer Rechtsgrundlage, ihres Zweckes, der Datenarten, der Kreise der von der Datenverarbeitung Betroffenen oder hinsichtlich vorgesehener Übermittlungen oder Überlassungen geändert werden oder soll eine bestehende Datenverarbeitung oder ein genehmigtes Datenverarbeitungsprojekt nicht mehr weitergeführt werden, so ist Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.