Landesrecht konsolidiert

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Burgenländische Landes-Datenschutzverordnung § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Burgenländische Landes-Datenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 24/1991 aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2004

Bundesland

Burgenland

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

07.02.1991

Außerkrafttretensdatum

28.07.2004

Abkürzung

Bgld. L-DSVO

Index

0900 Datenschutz

Text

Datenverarbeitungsprojekte

Paragraph 7,
  1. Absatz einsEin Datenverarbeitungsprojekt kann die Ermittlung, Verarbeitung, Benützung, Übermittlung oder Überlassung von Daten oder mehrere dieser Schritte umfassen.
  2. Absatz 2Datenverarbeitungsprojekte sind unter genauer Festlegung des Vorhabens, insbesondere hinsichtlich des Zweckes der Verarbeitung und der erfaßten Datenarten, des Inhaltes und Umfanges der Daten sowie des Verfahrens in den wesentlichen Schritten von der auftraggebenden Stelle dem Landesamtsdirektor zur Genehmigung vorzulegen. In der Vorlage sind alle für die Beurteilung der Zulässigkeit des Datenverkehrs (Paragraph 3, Ziffer 12, DSG) notwendigen Angaben anzuführen. Soll sich ein Datenverarbeitungsprojekt auf zwei oder mehrere auftraggebende Stellen erstrecken, so sind in der Vorlage die jeweiligen Aufgabenbereiche und Verfügungsrechte eindeutig abzugrenzen.
  3. Absatz 3Die Genehmigung des Datenverarbeitungsprojektes ist der ansuchenden auftraggebenden Stelle schriftlich zu erteilen. Erfolgt die Datenverarbeitung nicht durch die auftraggebende Stelle selbst, sondern durch eine dienstleistende Stelle oder einen Dienstleister, so ist auch diese bzw. dieser von der Genehmigung zu informieren.
  4. Absatz 4Sollen Datenverarbeitungsprojekte hinsichtlich ihrer Rechtsgrundlage, ihres Zweckes, der Datenarten, der Kreise der von der Datenverarbeitung Betroffenen oder hinsichtlich vorgesehener Übermittlungen oder Überlassungen geändert werden oder soll eine bestehende Datenverarbeitung oder ein genehmigtes Datenverarbeitungsprojekt nicht mehr weitergeführt werden, so ist Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Die Meldung von Datenverarbeitungen und Übermittlungen an das Datenverarbeitungsregister (Paragraph 8, DSG) erfolgt durch den jeweiligen Auftraggeber.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2015

Gesetzesnummer

10000266

Dokumentnummer

LBG12004104

Alte Dokumentnummer

N2199113904H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/1991/24/P7/LBG12004104

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