Landesrecht konsolidiert

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Burgenländische Landes-Datenschutzverordnung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Burgenländische Landes-Datenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 24/1991 aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2004

Bundesland

Burgenland

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

07.02.1991

Außerkrafttretensdatum

28.07.2004

Abkürzung

Bgld. L-DSVO

Index

0900 Datenschutz

Text

Vertragliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen im
Datenverkehr

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDer Abschluß von Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen im Datenverkehr durch Dritte (Paragraph 3, Ziffer 5,) bedarf der Genehmigung des Landesamtsdirektors, bei dem Auftraggeber nach Paragraph eins, Ziffer 3, der Genehmigung des Vorsitzenden des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland, unter Vorlage des Dienstleistungsvertrages. Teilt die Datenschutzkommission im Falle des Paragraph 13, Absatz 3, DSG mit, daß der Inanspruchnahme eines Dienstleisters schutzwürdige Interessen Betroffener oder öffentliche Interessen entgegenstehen, ist eine davon abweichende Entscheidung schriftlich zu begründen.
  2. Absatz 2In die mit solchen Dienstleistern zu schließenden Verträge sind mindestens die nach dem Datenschutzgesetz und nach dem Datenschutzgesetz und nach dieser Verordnung einzuhaltenden Verpflichtungen als Vertragsbestandteil aufzunehmen.
  3. Absatz 3Dienstleister dürfen für auftraggebende Stellen nur in deren Auftrag Daten übermitteln. In diesem Auftrag sind die zu übermittelnden Daten (Datenbestände, Verarbeitungsergebnisse) und der Empfänger der Daten genau zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2015

Gesetzesnummer

10000266

Dokumentnummer

LBG12004103

Alte Dokumentnummer

N2199113903H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/1991/24/P6/LBG12004103

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