Landesrecht konsolidiert

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Burgenländische Landes-Datenschutzverordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Burgenländische Landes-Datenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 24/1991 aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2004

Bundesland

Burgenland

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

07.02.1991

Außerkrafttretensdatum

28.07.2004

Abkürzung

Bgld. L-DSVO

Index

0900 Datenschutz

Text

Verfügung über Daten

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDer Landesamtsdirektor hat das Verfügungsrecht über alle Daten für Zwecke der Leitung des inneren Dienstes sowie zur Sicherstellung eines einheitlichen und geregelten Geschäftsganges in sämtlichen Verwaltungsbereichen sowie zur Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen bei allen Auftraggebern gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, und

2.

  1. Absatz 2Das Verfügungsrecht auftraggebender Stellen über Daten ist durch den Landesamtsdirektor unter Berücksichtigung der Organisationsbestimmungen und unter Bedachtnahme auf den Grad der Sensibilität und der Schutzwürdigkeit der verarbeiteten Daten sowie unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung näher zu regeln.
  2. Absatz 3Wird durch eine solche Regelung mehreren auftraggebenden Stellen ein Verfügungsrecht eingeräumt, so ist sicherzustellen, daß eine gegenseitige Beeinträchtigung der beteiligten Stellen bei der Besorgung der übertragenen Aufgaben nicht eintritt.
  3. Absatz 4Einem Dienstleiter ist eine Verfügung über Daten nicht gestattet. Eine dienstleistende Stelle darf über Daten nur insoweit verfügen, als dies zur Erteilung von Aufträgen an den Dienstleister erforderlich ist.
  4. Absatz 5Der Leiter der auftraggebenden Stelle hat das Verfügungsrecht der einzelnen Bediensteten in der auftraggebenden Stelle nach den Erfordernissen des Datengeheimnisses unter Bedachtnahme auf den Grad der Sensibilität und die Schutzwürdigkeit der Daten sowie unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung festzulegen.
  5. Absatz 6Die dem Landesamtsdirektor gemäß Absatz eins,, 2 und 3 eingeräumten Befugnisse stehen hinsichtlich des Auftraggebers nach Paragraph eins, Ziffer 3, dem Vorsitzenden des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland zu.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2015

Gesetzesnummer

10000266

Dokumentnummer

LBG12004102

Alte Dokumentnummer

N2199113902H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/1991/24/P5/LBG12004102

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