Landesrecht konsolidiert

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Burgenländische Landes-Datenschutzverordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Burgenländische Landes-Datenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 24/1991 aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2004

Bundesland

Burgenland

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

07.02.1991

Außerkrafttretensdatum

28.07.2004

Abkürzung

Bgld. L-DSVO

Index

0900 Datenschutz

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. Ziffer eins
    auftraggebende Stelle:
    jene Stelle (Organisationseinheit) eines Auftraggebers, der nach den Organistionsvorschriften (z. B. Geschäftseinteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung) die Besorgung der einzelnen Verwaltungsangelegenheiten übertragen ist und die die Ermittlung, Verarbeitung, Benützung, Übermittlung oder Überlassung von Daten unmittelbar veranlaßt oder selbst durchführt;
  2. Ziffer 2
    Verfügung über Daten:
    den Auftrag oder die organisationsinterne Ermächtigung zur Ermittlung, Verarbeitung, Benützung, Übermittlung oder Überlassung von Daten;
  3. Ziffer 3
    Daten:
    personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes;
  4. Ziffer 4
    dienstleistende Stelle:
    jene Stelle (Organisationseinheit) eines Auftraggebers, von der Daten für einen Auftraggeber oder eine auftraggebene Stelle im Rahmen eines solchen Auftrages verwendet werden, dessen wesentlicher Inhalt die automationsunterstützte Verarbeitung dieser Daten ist, und zwar jeweils soweit, als die dienstleistende Stelle nicht selbst Aufgaben einer auftraggebenden Stelle wahrzunehmen hat;
  5. Ziffer 5
    Dienstleister:
    jener Rechtsträger, der von einem Auftraggeber oder einer auftraggebenden Stelle mit der Verarbeitung von Daten im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 4, DSG beauftragt wird.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2015

Gesetzesnummer

10000266

Dokumentnummer

LBG12004100

Alte Dokumentnummer

N2199113900H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/1991/24/P3/LBG12004100

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