(2)Absatz 2Gleichzeitig tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung über die Festsetzung eines Kostenersatzes für die Erteilung von Auskünften nach dem Datenschutzgesetz, LGBl. Nr. 1/1980, hinsichtlich der Auftraggeber Amt der Burgenländischen Landesregierung und Bezirkshauptmannschaften im Burgenland außer Kraft.Gleichzeitig tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung über die Festsetzung eines Kostenersatzes für die Erteilung von Auskünften nach dem Datenschutzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1980,, hinsichtlich der Auftraggeber Amt der Burgenländischen Landesregierung und Bezirkshauptmannschaften im Burgenland außer Kraft.