(2)Absatz 2Der Antragsteller hat am Verfahren zur Auskunftserteilung mitzuwirken. Kommt er dieser Verpflichtung nicht von sich aus nach, ist er hiezu aufzufordern. Er hat diejenigen Datenverarbeitungen zu bezeichnen, bezüglich derer er Betroffener sein kann, oder glaubhaft zu machen, daß er irrtümlich oder mißbräuchlich in Datenbeständen des Auftraggebers enthalten ist. Er hat zugleich bekanntzugeben, ob er Auskunft aus aktuellen oder früheren (§ 16 Abs. 1) Datenbeständen verlangt.Der Antragsteller hat am Verfahren zur Auskunftserteilung mitzuwirken. Kommt er dieser Verpflichtung nicht von sich aus nach, ist er hiezu aufzufordern. Er hat diejenigen Datenverarbeitungen zu bezeichnen, bezüglich derer er Betroffener sein kann, oder glaubhaft zu machen, daß er irrtümlich oder mißbräuchlich in Datenbeständen des Auftraggebers enthalten ist. Er hat zugleich bekanntzugeben, ob er Auskunft aus aktuellen oder früheren (Paragraph 16, Absatz eins,) Datenbeständen verlangt.