Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Burgenländische Landes-
Datenschutzverordnung
Bundesland
Burgenland
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
07.02.1991
Außerkrafttretensdatum
28.07.2004
Abkürzung
Bgld. L-DSVO
Index
0900 Datenschutz
Text
Angabe der Registernummer
§ 14.Paragraph 14,
Jede auftraggebende und dienstleistende Stelle hat die dem Auftraggeber vom Datenverarbeitungsregister zugeteilte Registernummer bei Übermittlungen von Daten und Mitteilungen an den Betroffenen auf jedem Schriftstück, das automationsunterstützt verarbeitete Daten enthält, anzuführen. Bei Übermittlungen und Mitteilungen an den Betroffenen mittels maschinell lesbarer Datenträger ist die Registernummer auf den Begleitpapieren oder auf den Datenträgern anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2015
Gesetzesnummer
10000266
Dokumentnummer
LBG12004111
Alte Dokumentnummer
N2199113911H