(1)Absatz einsDie dienstleistenden Stellen dürfen Datenverarbeitungen nur aufgrund von Datenverarbeitungsaufträgen (§ 11 Abs. 3 und 4) durchführen. Sie haben die Datenverarbeitungsaufträge auf ihre Übereinstimmung mit dem genehmigten Datenverarbeitungsprojekt (§ 7) zu prüfen. Bestehen Zweifel über die Deckung eines Datenverarbeitungsauftrages im Datenverarbeitungsprojekt, so hat die dienstleistende Stelle von der auftraggebenden Stelle den Nachweis der Genehmigung zu verlangen.Die dienstleistenden Stellen dürfen Datenverarbeitungen nur aufgrund von Datenverarbeitungsaufträgen (Paragraph 11, Absatz 3 und 4) durchführen. Sie haben die Datenverarbeitungsaufträge auf ihre Übereinstimmung mit dem genehmigten Datenverarbeitungsprojekt (Paragraph 7,) zu prüfen. Bestehen Zweifel über die Deckung eines Datenverarbeitungsauftrages im Datenverarbeitungsprojekt, so hat die dienstleistende Stelle von der auftraggebenden Stelle den Nachweis der Genehmigung zu verlangen.