Landesrecht konsolidiert

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Burgenländische Landes-Datenschutzverordnung § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Burgenländische Landes-Datenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 24/1991 aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2004

Bundesland

Burgenland

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

07.02.1991

Außerkrafttretensdatum

28.07.2004

Abkürzung

Bgld. L-DSVO

Index

0900 Datenschutz

Text

Aufgaben der dienstleistenden Stellen

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDie dienstleistenden Stellen dürfen Datenverarbeitungen nur aufgrund von Datenverarbeitungsaufträgen (Paragraph 11, Absatz 3 und 4) durchführen. Sie haben die Datenverarbeitungsaufträge auf ihre Übereinstimmung mit dem genehmigten Datenverarbeitungsprojekt (Paragraph 7,) zu prüfen. Bestehen Zweifel über die Deckung eines Datenverarbeitungsauftrages im Datenverarbeitungsprojekt, so hat die dienstleistende Stelle von der auftraggebenden Stelle den Nachweis der Genehmigung zu verlangen.
  2. Absatz 2Die dienstleistenden Stellen haben für die auftragsgemäße und sichere Durchführung der Datenverarbeitungsaufträge zu wirtschaftlichen Bedingungen unter Beachtung der einschlägigen Dienstanweisungen und Verfügungen zu sorgen.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des Paragraph 12, sind auf dienstleistende Stellen sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Ist eine Datenfernverarbeitung eingerichtet, so ist sicherzustellen, daß eine Verwendung von Daten nur durch Stellen, denen ein Verfügungsrecht zukommt, in dem dieser Stelle zustehenden Umfang möglich oft. Zu diesem Zweck sind im Einvernehmen mit der auftraggebenden Stelle besondere Benützerkennzeichen festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2015

Gesetzesnummer

10000266

Dokumentnummer

LBG12004110

Alte Dokumentnummer

N2199113910H

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