(1)Absatz einsSofern von einer auftraggebenden Stelle Daten selbst verarbeitet werden, ist über die nach § 11 Abs. 2 zu treffenden Regelungen hinaus festzulegen,Sofern von einer auftraggebenden Stelle Daten selbst verarbeitet werden, ist über die nach Paragraph 11, Absatz 2, zu treffenden Regelungen hinaus festzulegen,
wer welche Geräte zur Datenverarbeitung bedienen darf,
für welche Aufgaben und in welchem Umfang (Einsichts- und Verfügungsrechte dieser Berechtigung besteht und
welche Maßnahmen im Fall der Störung von Geräten zur Datenverarbeitung im Brandfall zu treffen sind.