Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Burgenländisches Arbeitnehmerförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 36/1987
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.01.1988
Außerkrafttretensdatum
16.04.2020
Index
9300 Arbeitnehmerförderung
Text
§ 9Paragraph 9,
Sitzungen
(1)Absatz einsDen Vorsitz in der konstituierenden Sitzung des Beirates hat bis zur vollzogenen Angelobung des Obmannes das älteste Mitglied zu führen.
(2)Absatz 2Der Beirat hat aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Obmann und einen Ersten und Zweiten Obmann-Stellvertreter zu wählen. Die Aufgaben des Obmannes hat bei dessen Verhinderung der Erste Obmann-Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, der Zweite Obmann-Stellvertreter wahrzunehmen.
(3)Absatz 3Die Mitglieder des Beirates haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Für sie gelten die Bestimmungen des Art. 20 Abs. 3 B-VG über die Amtsverschwiegenheit.Die Mitglieder des Beirates haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Für sie gelten die Bestimmungen des Artikel 20, Absatz 3, B-VG über die Amtsverschwiegenheit.
(4)Absatz 4Der Beirat ist vom Obmann nach Bedarf - mindestens aber einmal im Jahr - schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuberufen. Der Beirat ist weiters einzuberufen, wenn es die Landesregierung oder mindestens ein Drittel seiner Mitglieder unter Vorschlag einer Tagesordnung verlangen. Er ist beschlußfähig, wenn der Obmann oder einer seiner Stellvertreter und wenigstens 3 weitere Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluß ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzführende stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag.
(5)Absatz 5Der Obmann hat - unbeschadet des Abs. 1 - den Vorsitz in den Sitzungen des Beirates zu führen.Der Obmann hat - unbeschadet des Absatz eins, - den Vorsitz in den Sitzungen des Beirates zu führen.
(6)Absatz 6Der Beirat kann weiters beschließen, daß den Sitzungen ein Vertreter des Landesarbeitsamtes und weitere Sachverständige mit beratender Stimme beigezogen werden.
(7)Absatz 7Nähere Bestimmungen über die Tätigkeit des Beirates werden in eine Geschäftsordnung, die sich der Beirat selbst gibt, aufgenommen. Die Geschäftsordnung ist von der Landesregierung zu genehmigen.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2020
Gesetzesnummer
10000201
Dokumentnummer
LBG12003145
Alte Dokumentnummer
N2198714466H