Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Burgenländisches Arbeitnehmerförderungsgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Burgenländisches Arbeitnehmerförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 36/1987

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

16.04.2020

Index

9300 Arbeitnehmerförderung

Text

Paragraph 9,

Sitzungen

  1. Absatz einsDen Vorsitz in der konstituierenden Sitzung des Beirates hat bis zur vollzogenen Angelobung des Obmannes das älteste Mitglied zu führen.
  2. Absatz 2Der Beirat hat aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Obmann und einen Ersten und Zweiten Obmann-Stellvertreter zu wählen. Die Aufgaben des Obmannes hat bei dessen Verhinderung der Erste Obmann-Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, der Zweite Obmann-Stellvertreter wahrzunehmen.
  3. Absatz 3Die Mitglieder des Beirates haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Für sie gelten die Bestimmungen des Artikel 20, Absatz 3, B-VG über die Amtsverschwiegenheit.
  4. Absatz 4Der Beirat ist vom Obmann nach Bedarf - mindestens aber einmal im Jahr - schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuberufen. Der Beirat ist weiters einzuberufen, wenn es die Landesregierung oder mindestens ein Drittel seiner Mitglieder unter Vorschlag einer Tagesordnung verlangen. Er ist beschlußfähig, wenn der Obmann oder einer seiner Stellvertreter und wenigstens 3 weitere Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluß ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzführende stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag.
  5. Absatz 5Der Obmann hat - unbeschadet des Absatz eins, - den Vorsitz in den Sitzungen des Beirates zu führen.
  6. Absatz 6Der Beirat kann weiters beschließen, daß den Sitzungen ein Vertreter des Landesarbeitsamtes und weitere Sachverständige mit beratender Stimme beigezogen werden.
  7. Absatz 7Nähere Bestimmungen über die Tätigkeit des Beirates werden in eine Geschäftsordnung, die sich der Beirat selbst gibt, aufgenommen. Die Geschäftsordnung ist von der Landesregierung zu genehmigen.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2020

Gesetzesnummer

10000201

Dokumentnummer

LBG12003145

Alte Dokumentnummer

N2198714466H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/1987/36/P9/LBG12003145

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