| | Bewertungsfaktor |
1. | Bebaute Fläche: Als bebaute Fläche gilt die von Gebäude und überdachten Bauwerken bedeckte bzw. überdeckte Grundfläche; nicht einzurechnen sind Eingangsüberdeckungen, Vordächer, Balkone, Erker, Terrassen, Außenstiegen, Außenrampen, Lichtschächte, Dachüberstände, Gesimse und dgl. | |
| Ausmaß der bebauten Flächen | 0,5 |
2. | Nutzfläche: Für die Berechnung dieser Fläche in Gebäuden ist die Grundfläche des Mauerwerks, das die Nutzfläche umgibt, einzubeziehen. Sind in demselben Gebäude in einem Geschoß Nutzflächen mit verschiedenen Bewertungsfaktoren zu berücksichtigen, dann ist die zwischen diesen Nutzflächen liegende Mauerfläche je mit ihrem halben Ausmaß den beiden Flächen zuzuschlagen. Nicht mitzurechnen sind: Keller- und Dachbodenräume, die ihrer Ausstattung noch nicht für die unter lit. a bis lit. l genannten Zwecke geeignet sind;unter Litera a bis Litera l, genannten Zwecke geeignet sind; Kellerräume in Wohngebäuden, die nur für Haushaltszwecke genutzt und nicht für die unter lit. a genannten Zwecke verwendet werden, in denen nicht für die unter Litera a, genannten Zwecke verwendet werden, in denen keine Abwässer anfallen und die nicht an die Kanalisationsanlage angeschlossen sind; Gebäude, ausgenommen Wohngebäude, bei denen nur Niederschlagswässer anfallen und die an die Kanalisationsanlage angeschlossen sind. | |
| a) | Wohnungen: Ausmaß der der Unterkunft und Haushaltsführung von Menschen dienenden Gebäudefläche. Dazu zählen insbesondere Wohn- und Schlafräume, Küchen, Sanitärräume, Speis, Vorräume, Stiegenhäuser, Bäder, Waschküchen | 1 |
| b) | Heime aller Art, wie Schülerheime, Lehrlingsheime, Erholungsheime, Sportheime, Jugendherbergen, Internate, Altenheime sowie Kasernen, Klöster: Ausmaß der dem Heimbetrieb dienenden Gebäudefläche | 1 |
| c) | Schulen aller Art und Kindergärten: Ausmaß der dem Schul- und Kindergartenbetrieb dienenden Gebäudefläche | 0,5 |
| d) | Campingplätze: Ausmaß der für die behördlich zugelassene Personenanzahl insgesamt erforderlichen gesetzlichen Mindestfläche Die sanitären Einrichtungen sind nicht in Rechnung zu stellen. | 0,8 |
| e) | Mobilheimplätze: Je Aufstellplatz 40 m2 Die sanitären Einrichtungen sind nicht in Rechnung zu stellen. | 1,5 |
| f) | Fleischereien: Ausmaß der Fläche der Arbeitsräume, Verkaufsräume und Lagerräume | |
| | aa) mit eigener Schlachtung oder Verarbeitung | 4 |
| | bb) ohne eigene Schlachtung oder Verarbeitung | 1,5 |
| g) | Gastgewerbebetriebe: | |
| | aa) Ausmaß der Fläche der Schank- und Speiseräume, Küchen, Vorrats- und Sanitärräume | 2 |
| | bb) Ausmaß der der Beherbergung dienenden Gebäudefläche | 1 |
| h) | Buschenschenken: Ausmaß der Fläche der Gasträume | 1 |
| i) | Kraftfahrzeugwaschanlagen: Je Waschstand (sowohl überdeckt als auch im Freien) 40 m2 | 8 |
| j) | Weinbaubetriebe: Ausmaß der der Kellereiwirtschaft dienenden Gebäudefläche | 1,5 |
| k) | Sonderbetriebe: Dies sind Betriebe oder Einrichtungen, die durch ihre Zweckbestimmung die Kanalisationsanlage in einem wesentlich höheren Maß beanspruchen, als er einem nach lit. a - j und l berechneten Anschlußbeitrag entspricht. als er einem nach Litera a, - j und l berechneten Anschlußbeitrag entspricht. Das Ausmaß der dem Sonderbetrieb dienenden Gebäudefläche ist mit einem Bewertungsfaktor zu vervielfachen, der die durch den Betrieb verursachte Gesamtbelastung erfaßt. Für die Berechnung dieses Bewertungsfaktors sind die einwohneräquiva- lenten Belastungsgrundwerte (Hydraulische Belastung 0,004 l/s EGW, Organische Belastung 60 g BSB5/EGW d bzw. 100 g CSB/EGW d) heranzuziehen. Hierüber ist ein Gutachten eines Amtssachverständigen des Amtes der Burgenländischen Landesregierung einzuholen. | |
| l) | Sonstige nicht gesondert angeführte Räumlichkeiten aller Art (Verkaufsräume, Werkstätten, Arbeits-, Amts-, Lager-, Büro- und Kanzleiräume, Garagen, gelegentlich genützte Veranstaltungsräume), Räumlichkeiten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und sonstige dem Aufenthalt von Personen dienende Räumlichkeiten: Ausmaß der Gebäudefläche | 0,5 |
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