Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Kanalabgabegesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kanalabgabegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 41/1984 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 37/1990

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

31.03.1990

Außerkrafttretensdatum

01.01.2014

Abkürzung

KAbG

Index

3715 Anliegerbeitrag, Kanalabgabe, Umweltabgabe

Text

Paragraph 5,

Anschlußbeitrag

  1. Absatz einsFür jene Anschlußgrundfläche bzw. Teile der Anschlußgrundfläche, für die eine Anschlußverpflichtung oder eine Anschlußbewilligung rechtskräftig ausgesprochen wurde, ist ein Anschlußbeitrag zu erheben.
  2. Absatz 2Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe der in Ziffer eins und Ziffer 2, genannten, mit dem Bewertungsfaktor vervielfachten Flächen.

 

 

Bewertungsfaktor

1.

Bebaute Fläche:

Als bebaute Fläche gilt die von Gebäude und überdachten Bauwerken bedeckte

bzw. überdeckte Grundfläche; nicht einzurechnen sind Eingangsüberdeckungen,

Vordächer, Balkone, Erker, Terrassen, Außenstiegen, Außenrampen,

Lichtschächte, Dachüberstände, Gesimse und dgl.

 

 

Ausmaß der bebauten Flächen

0,5

2.

Nutzfläche:

Für die Berechnung dieser Fläche in Gebäuden ist die Grundfläche

des Mauerwerks, das die Nutzfläche umgibt, einzubeziehen. Sind in

demselben Gebäude in einem Geschoß Nutzflächen mit verschiedenen

Bewertungsfaktoren zu berücksichtigen, dann ist die zwischen diesen

Nutzflächen liegende Mauerfläche je mit ihrem halben Ausmaß den

beiden Flächen zuzuschlagen.

Nicht mitzurechnen sind:

Keller- und Dachbodenräume, die ihrer Ausstattung noch nicht für die

unter Litera a bis Litera l, genannten Zwecke geeignet sind;

Kellerräume in Wohngebäuden, die nur für Haushaltszwecke genutzt und

nicht für die unter Litera a, genannten Zwecke verwendet werden, in denen

keine Abwässer anfallen und die nicht an die Kanalisationsanlage

angeschlossen sind;

Gebäude, ausgenommen Wohngebäude, bei denen nur Niederschlagswässer

anfallen und die an die Kanalisationsanlage angeschlossen sind.

 

 

a)

Wohnungen:

Ausmaß der der Unterkunft und Haushaltsführung von Menschen

dienenden Gebäudefläche. Dazu zählen insbesondere Wohn- und

Schlafräume, Küchen, Sanitärräume, Speis, Vorräume, Stiegenhäuser,

Bäder, Waschküchen

1

 

b)

Heime aller Art, wie Schülerheime, Lehrlingsheime, Erholungsheime,

Sportheime, Jugendherbergen, Internate, Altenheime sowie Kasernen,

Klöster:

Ausmaß der dem Heimbetrieb dienenden Gebäudefläche

1

 

c)

Schulen aller Art und Kindergärten:

Ausmaß der dem Schul- und Kindergartenbetrieb dienenden Gebäudefläche

0,5

 

d)

Campingplätze:

Ausmaß der für die behördlich zugelassene Personenanzahl insgesamt

erforderlichen gesetzlichen Mindestfläche

Die sanitären Einrichtungen sind nicht in Rechnung zu stellen.

0,8

 

e)

Mobilheimplätze:

Je Aufstellplatz 40 m2

Die sanitären Einrichtungen sind nicht in Rechnung zu stellen.

1,5

 

f)

Fleischereien:

Ausmaß der Fläche der Arbeitsräume, Verkaufsräume und Lagerräume

 

 

 

aa) mit eigener Schlachtung oder Verarbeitung

4

 

 

bb) ohne eigene Schlachtung oder Verarbeitung

1,5

 

g)

Gastgewerbebetriebe:

 

 

 

aa) Ausmaß der Fläche der Schank- und Speiseräume, Küchen, Vorrats-

und Sanitärräume

2

 

 

bb) Ausmaß der der Beherbergung dienenden Gebäudefläche

1

 

h)

Buschenschenken:

Ausmaß der Fläche der Gasträume

1

 

i)

Kraftfahrzeugwaschanlagen:

Je Waschstand (sowohl überdeckt als auch im Freien) 40 m2

8

 

j)

Weinbaubetriebe:

Ausmaß der der Kellereiwirtschaft dienenden Gebäudefläche

1,5

 

k)

Sonderbetriebe:

Dies sind Betriebe oder Einrichtungen, die durch ihre Zweckbestimmung

die Kanalisationsanlage in einem wesentlich höheren Maß beanspruchen,

als er einem nach Litera a, - j und l berechneten Anschlußbeitrag entspricht.

Das Ausmaß der dem Sonderbetrieb dienenden Gebäudefläche ist mit

einem Bewertungsfaktor zu vervielfachen, der die durch den Betrieb

verursachte Gesamtbelastung erfaßt.

Für die Berechnung dieses Bewertungsfaktors sind die einwohneräquiva-

lenten Belastungsgrundwerte (Hydraulische Belastung 0,004 l/s EGW,

Organische Belastung 60 g BSB5/EGW d bzw. 100 g CSB/EGW d)

heranzuziehen. Hierüber ist ein Gutachten eines Amtssachverständigen

des Amtes der Burgenländischen Landesregierung einzuholen.

 

 

l)

Sonstige nicht gesondert angeführte Räumlichkeiten aller Art

(Verkaufsräume, Werkstätten, Arbeits-, Amts-, Lager-, Büro-

und Kanzleiräume, Garagen, gelegentlich genützte Veranstaltungsräume), Räumlichkeiten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und sonstige

dem Aufenthalt von Personen dienende Räumlichkeiten:

Ausmaß der Gebäudefläche

0,5

  1. Absatz 3Der Abgabenanspruch entsteht mit der Rechtskraft des Anschlußbescheides bzw. der Anschlußbewilligung.
  2. Absatz 4Auf den Anschlußbeitrag sind der Erschließungsbeitrag und der vorläufige Anschlußbeitrag in der Höhe des tatsächlichen geleisteten Betrages anzurechnen.

Anmerkung

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 37/1990
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 37/1990

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2016

Gesetzesnummer

10000169

Dokumentnummer

LBG40009585

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/1984/41/P5/LBG40009585

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