Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Kanalabgabegesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kanalabgabegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 41/1984

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.12.1984

Außerkrafttretensdatum

30.03.1990

Abkürzung

KAbG

Index

3715 Anliegerbeitrag, Kanalabgabe, Umweltabgabe

Text

Paragraph 5,

Anschlußbeitrag

  1. Absatz einsFür jene Grundstücke, für die eine Anschlußverpflichtung oder eine Anschlußbewilligung rechtskräftig ausgesprochen wurde, ist ein Anschlußbeitrag zu erheben.
  2. Absatz 2Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe der in Ziffer eins und Ziffer 2, genannten, mit dem Bewertungsfaktor vervielfachten Flächen.

1.

Bebaute Fläche:

Bewertungsfaktor

 

Als bebaute Fläche gilt die von Gebäuden und überdachten Bauwerken bedeckte bzw. überdeckte Grundstücksfläche; nicht einzurechnen sind Eingangsüberdeckungen, Vordächer, Balkone, Erker, Terrassen, Außenstiegen, Außenrampen, Lichtschächte, Dachüberstände, Gesimse und dgl.

 

 

Ausmaß der bebauten Flächen

0,5

2.

Nutzfläche:

 

 

Für die Berechnung dieser Fläche in Gebäuden ist die Grundfläche des Mauerwerks, das die Nutzfläche umgibt, einzubeziehen. Sind in demselben Gebäude in einem Geschoß Nutzflächen mit verschiedenen Bewertungsfaktoren zu berücksichtigen, dann ist die zwischen diesen Nutzflächen liegende Mauerfläche je mit ihrem halben Ausmaß den beiden Flächen zuzuschlagen.

Keller- und Dachbodenräume, die ihrer Ausstattung nach nicht für die unter Litera a,) bis Litera l,) genannten Zwecke geeignet sind, sind nicht mitzurechnen.

 

 

a)

Wohnungen:

 

 

 

Ausmaß der der Unterkunft und Haushaltsführung von Menschen dienenden Gebäudefläche. Dazu zählen insbesondere Wohn- und Schlafräume, Küchen, Sanitärräume, Speis, Vorräume, Stiegenhäuser, Bäder, Waschküchen

1

 

b)

Heime aller Art, wie Schülerheime, Lehrlingsheime, Erholungsheime, Sportheime, Jugendherbergen, Internate, Altenheime sowie Kasernen, Klöster:

 

 

 

Ausmaß der dem Heimbetrieb dienenden Gebäudefläche

1

 

c)

Schulen aller Art und Kindergärten:

 

 

 

Ausmaß der dem Schul- und Kindergartenbetrieb dienenden Gebäudefläche

0,5

 

d)

Campingplätze:

 

 

 

Ausmaß der für die behördlich zugelassene Personenanzahl insgesamt erforderlichen gesetzlichen Mindestfläche

0,8

 

 

Die sanitären Einrichtungen sind nicht in Rechnung zu stellen.

 

 

e)

Mobilheimplätze:

 

 

 

Je Aufstellplatz 40 m2

1,5

 

 

Die sanitären Einrichtungen sind nicht in Rechnung zu stellen.

 

 

f)

Fleischereien:

 

 

 

Ausmaß der Fläche der Arbeitsräume, Verkaufsräume und Lagerräume

 

 

 

aa)

mit eigener Schlachtung oder Verarbeitung

4

 

 

bb)

ohne eigene Schlachtung oder Verarbeitung

1,5

 

g)

Gastgewerbebetriebe:

 

 

 

aa)

Ausmaß der Fläche der Schank- und Speiseräume, Küchen, Vorrats- und Sanitärräume

2

 

 

bb)

Ausmaß der der Beherbergung dienenden Gebäudefläche

1

 

h)

Buschenschenken:

 

 

 

Ausmaß der Fläche der Gasträume

1

 

i)

Kraftfahrzeugwaschanlagen:

 

 

 

Je Waschstand (sowohl überdeckt als auch im Freien) 40 m2

8

 

j)

Weinbaubetriebe:

 

 

 

Ausmaß der der Kellereiwirtschaft dienenden Gebäudefläche

1,5

 

k)

Sonderbetriebe:

 

 

 

Dies sind Betriebe oder Einrichtungen, die durch ihre Zweckbestimmung die Kanalisationsanlage in einem wesentlich höheren Maß beanspruchen, als er einem nach Litera a, - j und l berechneten Anschlußbeitrag entspricht. Das Ausmaß der dem Sonderbetrieb dienenden Gebäudefläche ist mit einem Bewertungsfaktor zu vervielfachen, der die durch den Betrieb verursachte Gesamtbelastung erfaßt. Für die Berechnung dieses Bewertungsfaktors sind die einwohneräquivalenten Belastungsgrundwerte (Hydraulische Belastung 0,004 l/s EGW, Organische Belastung 60 g BSB5/EGW d bzw. 100 g CSB/EGW d) heranzuziehen. Hierüber ist ein Gutachten eines Amtssachverständigen des Amtes der Burgenländischen Landesregierung einzuholen.

 

 

l)

Sonstige nicht gesondert angeführte Räumlichkeiten aller Art (Verkaufsräume, Werkstätten, Arbeits-, Amts-, Lager-, Büro- und Kanzleiräume, Garagen, gelegentlich genützte Veranstaltungsräume), Räumlichkeiten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und sonstige dem Aufenthalt von Personen dienende Räumlichkeiten:

 

 

 

Ausmaß der Gebäudefläche

0,5

  1. Absatz 3Der Abgabenanspruch entsteht mit der Rechtskraft des Anschlußbescheides bzw. der Anschlußbewilligung.
  2. Absatz 4Auf den Anschlußbeitrag sind der Erschließungsbeitrag und der vorläufige Anschlußbeitrag in der Höhe des tatsächlichen geleisteten Betrages anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2016

Gesetzesnummer

10000169

Dokumentnummer

LBG12002783

Alte Dokumentnummer

N2198414559H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/1984/41/P5/LBG12002783

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