Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Bgld. Wärmeschutz- und Heizungsverordnung § 6

Kurztitel

Bgld. Wärmeschutz- und Heizungsverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 60/1982

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

Index

8200 Bauordnung

Text

Paragraph 6,

Warmwasserbereiter

Warmwasserbereitungsanlagen dürfen nur dann an Wärmeerzeuger mit einer Nennheizleistung ab 26 kW, die der Raumheizung dienen, angeschlossen werden, wenn die Warmwasserbereitung bei kontinuierlichem Betrieb mindestens 25 % der Nennheizleistung beansprucht. Für den Austausch von Wärmeerzeugern gilt diese Bestimmung nur insoweit, als dies nach Maßgabe des vorhandenen Raumes vertretbar ist. Hievon sind ausgenommen kombinierte Gas-Wasserheizer (sogenannte Kombithermen) und Anlagen, bei denen mehr als 50 % des Warmwasserbedarfes aus Sonnenenergie gedeckt werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2011

Gesetzesnummer

10000161

Dokumentnummer

LBG12002739

Alte Dokumentnummer

N2198217913H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/1982/60/P6/LBG12002739

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