(2)Absatz 2Für künftige Gebietsänderungen, die die im Abs. 1 genannten Gebietsteile betreffen, gelten die Bestimmungen der Burgenländischen Gemeindeordnung in der jeweils geltenden Fassung.Für künftige Gebietsänderungen, die die im Absatz eins, genannten Gebietsteile betreffen, gelten die Bestimmungen der Burgenländischen Gemeindeordnung in der jeweils geltenden Fassung.