Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Burgenländische Landarbeitsordnung 1977 § 98

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 37/1977 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 79/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 98

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

22.04.2016

Abkürzung

LArbO

Index

9020 Landarbeitsordnung

Text

Paragraph 98,

  1. Absatz einsWerdende Mütter dürfen keinesfalls mit schweren körperlichen Arbeiten oder mit Arbeiten oder in Arbeitsverfahren beschäftigt werden, die nach Art des Arbeitsvorganges oder der verwendeten Arbeitsstoffe oder -geräte für ihren Organismus oder für das werdende Kind schädlich sind.
  2. Absatz 2Als Arbeiten im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere anzusehen:
    1. Ziffer eins
      Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben oder regelmäßig Lasten von mehr als 8 kg Gewicht oder gelegentlich von mehr als 15 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand bewegt oder befördert werden; wenn größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln gehoben, bewegt oder befördert werden, darf die körperliche Beanspruchung nicht größer sein als bei vorstehend angeführten Arbeiten;
    2. Ziffer 2
      Arbeiten, die von werdenden Müttern überwiegend im Stehen verrichtet werden müssen, sowie Arbeiten, die diesen in ihrer statischen Belastung gleichkommen, es sei denn, dass Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhen benützt werden können; nach Ablauf der 20. Schwangerschaftswoche alle derartigen Arbeiten, sofern sie länger als vier Stunden verrichtet werden, auch dann, wenn Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhen benützt werden können;
    3. Ziffer 3
      Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung im Sinne der einschlägigen Vorschriften des ASVG gegeben ist;
    4. Ziffer 4
      Arbeiten, bei denen werdende Mütter Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen, gleich ob in festem, flüssigem, staub-, gas- oder dampfförmigem Zustand, gesundheitsgefährdenden Strahlen oder schädlichen Einwirkungen von Hitze, Kälte oder Nässe ausgesetzt sind, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann; gesundheitsgefährdende Stoffe sind insbesondere auch Toxoplasma und Rötelvirus, außer in Fällen, in denen nachgewiesen wird, dass die werdende Mutter durch Immunisierung ausreichend gegen diese Agenzien geschützt ist, sowie Blei und Bleiderivate, soweit die Gefahr besteht, dass diese Agenzien vom menschlichen Organismus absorbiert werden;
    5. Ziffer 5
      die Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art, sofern damit eine hohe Fußbeanspruchung verbunden ist;
    6. Ziffer 6
      die Bedienung von Geräten und Maschinen mit Fußantrieb, sofern damit eine hohe Fußbeanspruchung verbunden ist;
    7. Ziffer 7
      die Beschäftigung auf Beförderungsmitteln;
    8. Ziffer 8
      das Schälen von Holz mit Handmessern;
    9. Ziffer 9
      Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließbandarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten und sonstige Arbeiten, bei denen durch gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, wie beispielsweise Arbeiten, für die Entgelt gebührt, das auf Arbeits(Persönlichkeits)bewertungsverfahren, statistischen Verfahren, Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitverfahren oder ähnlichen Entgeltfindungsmethoden beruht, wenn die damit verbundene durchschnittliche Arbeitsleistung die Kräfte der werdenden Mutter übersteigt. Nach Ablauf der 20. Schwangerschaftswoche sind Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, leistungsbezogene Prämienarbeiten sowie Fließbandarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo jedenfalls untersagt; Arbeiten, für die Entgelt gebührt, das auf Arbeits(Persönlichkeits)bewertungsverfahren, statistischen Verfahren, Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitverfahren oder ähnlichen Entgeltfindungsmethoden beruht, können im Einzelfall von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion untersagt werden;
    10. Ziffer 10
      Arbeiten, die von werdenden Müttern ständig im Sitzen verrichtet werden müssen, es sei denn, dass ihnen Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen ihrer Arbeit gegeben wird;
    11. Ziffer 11
      Arbeiten mit biologischen Stoffen im Sinne des Paragraph 90, Absatz 5, Ziffer 2 bis 4, soweit bekannt ist, dass diese Stoffe oder die im Falle einer durch sie hervorgerufenen Schädigung anzuwendenden therapeutischen Maßnahmen die Gesundheit der werdenden Mutter oder des werdenden Kindes gefährden.
  3. Absatz 3Werdende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie mit Rücksicht auf ihre Schwangerschaft besonderen Unfallsgefahren ausgesetzt sind.
  4. Absatz 4Im Zweifelsfalle entscheidet die Land- und Forstwirtschaftsinspektion, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß den Absatz eins bis 3 fällt.
  5. Absatz 5Werdende Mütter dürfen mit Arbeiten,
    1. Ziffer eins
      bei denen sie sich häufig übermäßig strecken oder beugen oder bei denen sie häufig hocken oder sich gebückt halten müssen, sowie
    2. Ziffer 2
      bei denen der Körper übermäßigen Erschütterungen oder
    3. Ziffer 3
      bei denen sie besonders belästigenden Gerüchen oder besonderen psychischen Belastungen ausgesetzt sind, nicht beschäftigt werden, wenn die Land- und Forstwirtschaftsinspektion auf Antrag der Dienstnehmerin oder von Amts wegen entscheidet, dass diese Arbeiten für den Organismus der werdenden Mutter oder für das werdende Kind schädlich sind und im Fall der Ziffer 3, dies auch von einem Gutachten eines Amtsarztes bestätigt wird.
  6. Absatz 6Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,)
  7. Absatz 7Werdende Mütter, die selbst nicht rauchen, dürfen, soweit es die Art des Betriebes gestattet, nicht an Arbeitsplätzen beschäftigt werden, bei denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt werden. Wenn eine räumliche Trennung nicht möglich ist, hat der Dienstgeber durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass andere Dienstnehmer, die im selben Raum wie die werdende Mutter beschäftigt sind, diese nicht der Einwirkung von Tabakrauch aussetzen.

Anmerkung

zu Abs. 5: LGBl. Nr. 53/2000
zu Abs. 6: LGBl. Nr. 53/2000, LGBl. Nr. 79/2013
zu Abs. 7: LGBl. Nr. 53/2000

Im RIS seit

21.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2016

Gesetzesnummer

10000119

Dokumentnummer

LBG40015649

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