Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Burgenländische Landarbeitsordnung 1977 § 90d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 37/1977 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 53/2000

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 90d

Inkrafttretensdatum

27.07.2000

Außerkrafttretensdatum

29.10.2022

Abkürzung

LArbO

Index

9020 Landarbeitsordnung

Beachte

Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.

Text

Paragraph 90 d,

Grenzwerte

  1. Absatz einsDer MAK-Wert (Maximale Arbeitsplatz-Konzentration) ist der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der die höchstzulässige Konzentration eines Arbeitsstoffes als GasNächster Suchbegriff, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz angibt, die nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auch bei wiederholter und langfristiger Exposition im allgemeinen die Gesundheit von Dienstnehmern nicht beeinträchtigt und diese nicht unangemessen belästigt.
  2. Absatz 2Der TRK-Wert (Technische Richtkonzentration) ist der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der jene Konzentration eines gefährlichen Arbeitsstoffes als Vorheriger SuchbegriffGasNächster Suchbegriff, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz angibt, die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann und die als Anhalt für die zu treffenden Schutzmaßnahmen und die messtechnische Überwachung am Arbeitsplatz heranzuziehen ist. TRK-Werte sind nur für solche gefährlichen Arbeitsstoffe festzusetzen, für die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft keine toxikologisch-arbeitsmedizinisch begründeten MAK-Werte aufgestellt werden können.
  3. Absatz 3Steht ein Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, müssen Dienstgeber dafür sorgen, dass dieser Wert nicht überschritten wird. Dienstgeber haben anzustreben, dass dieser Wert stets möglichst weit unterschritten wird.
  4. Absatz 4Steht ein Arbeitsstoff, für den ein TRK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, müssen Dienstgeber dafür sorgen, dass dieser Wert stets möglichst weit unterschritten wird.
  5. Absatz 5Stehen gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, für die ein MAK-Wert oder ein TRK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, müssen Arbeitgeber Maßnahmen festlegen, die im Falle von Grenzwertüberschreitungen infolge von Zwischenfällen zu treffen sind.
  6. Absatz 6Bei Grenzwertüberschreitungen aufgrund von Zwischenfällen müssen die Dienstgeber weiters dafür sorgen, dass, solange die Grenzwertüberschreitung nicht beseitigt ist,
    1. Ziffer eins
      nur die für Reparaturen und sonstige notwendige Arbeiten benötigten Dienstnehmer beschäftigt werden,
    2. Ziffer 2
      die Dauer der Exposition für diese Dienstnehmer auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt ist und
    3. Ziffer 3
      diese Dienstnehmer während ihrer Tätigkeit die
      entsprechenden persönlichen Schutzausrüstungen verwenden.
  7. Absatz 7Steht ein gesundheitsgefährdender Arbeitsstoff in Verwendung, für den kein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, müssen Dienstgeber dafür sorgen, dass die Konzentration dieses Arbeitsstoffes als Vorheriger SuchbegriffGas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz stets so gering wie möglich ist.

Anmerkung

LGBl. Nr. 53/2000

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2022

Gesetzesnummer

10000119

Dokumentnummer

LBG40000863

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/1977/37/P90d/LBG40000863

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