Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung § 43

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 33/1972

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

04.11.1972

Außerkrafttretensdatum

Index

9020 Landarbeitsordnung

Text

Abschnitt 6
Brandschutzmaßnahmen

Paragraph 43,

  1. Absatz einsAuf das Verbot des Rauchens und der Verwendung von offenem Licht und Feuer sowie der Ausführung funkenbildender Arbeiten an Orten, an denen leicht brennbare Stoffe anfallen oder lagern, sowie an Orten, an denen leicht entzündliche oder feuergefährliche Stoffe erzeugt, verarbeitet oder gelagert werden, oder explosible Stau-, Dampf- oder Gas-Luftgemische entstehen können, ist durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge hinzuweisen.
  2. Absatz 2In der Nähe der im Absatz eins, bezeichneten Orte sind nach Art und Umfang solcher Betriebsanlagen geeignete Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte zur ersten Löschhilfe bereitzustellen. Diese müssen gut sichtbar, auffallend bezeichnet und leicht erreichbar sein. Die Feuerlöschgeräte sind mindestens alle zwei Jahre durch eine fachkundige Person auf ihren gebrauchsfähigen Zustand überprüfen zu lassen; über diese Prüfungen sind Nachweise zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2012

Gesetzesnummer

10000097

Dokumentnummer

LBG12001732

Alte Dokumentnummer

N2197216525H

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