Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 33/1972
§/Artikel/Anlage
§ 43
Inkrafttretensdatum
04.11.1972
Außerkrafttretensdatum
Index
9020 Landarbeitsordnung
Text
Abschnitt 6
Brandschutzmaßnahmen
§ 43Paragraph 43,
(1)Absatz einsAuf das Verbot des Rauchens und der Verwendung von offenem Licht und Feuer sowie der Ausführung funkenbildender Arbeiten an Orten, an denen leicht brennbare Stoffe anfallen oder lagern, sowie an Orten, an denen leicht entzündliche oder feuergefährliche Stoffe erzeugt, verarbeitet oder gelagert werden, oder explosible Stau-, Dampf- oder Gas-Luftgemische entstehen können, ist durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge hinzuweisen. (2)Absatz 2In der Nähe der im Abs. 1 bezeichneten Orte sind nach Art und Umfang solcher Betriebsanlagen geeignete Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte zur ersten Löschhilfe bereitzustellen. Diese müssen gut sichtbar, auffallend bezeichnet und leicht erreichbar sein. Die Feuerlöschgeräte sind mindestens alle zwei Jahre durch eine fachkundige Person auf ihren gebrauchsfähigen Zustand überprüfen zu lassen; über diese Prüfungen sind Nachweise zu führen.In der Nähe der im Absatz eins, bezeichneten Orte sind nach Art und Umfang solcher Betriebsanlagen geeignete Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte zur ersten Löschhilfe bereitzustellen. Diese müssen gut sichtbar, auffallend bezeichnet und leicht erreichbar sein. Die Feuerlöschgeräte sind mindestens alle zwei Jahre durch eine fachkundige Person auf ihren gebrauchsfähigen Zustand überprüfen zu lassen; über diese Prüfungen sind Nachweise zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2012
Gesetzesnummer
10000097
Dokumentnummer
LBG12001732
Alte Dokumentnummer
N2197216525H