Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Bienenzuchtgesetz § 3

Kurztitel

Bienenzuchtgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 14/1965

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

18.03.1965

Außerkrafttretensdatum

Index

6320 Bienenzucht

Text

Paragraph 3,

Aufstellung von Hausbienenständen

  1. Absatz einsBei der Neuaufstellung von Hausbienenständen, deren Flugöffnungen gegen ein fremdes Grundstück gerichtet sind, ist ein Mindestabstand von 10 m von der Grenze bis zum Hausbienenstand einzuhalten.
  2. Absatz 2Ein geringerer Abstand als 10 m ist zulässig, wenn
    1. Litera a
      in einer Entfernung von mindestens 4 m vor den Flugöffnungen eine wenigstens 2 m hohe, zweckentsprechende Trennwand, wie eine Mauer, eine Planke, eine dichte Pflanzung oder dergleichen besteht und diese beiderseits mindestens 2 m länger als die Flugseite des Bienenstandes ist oder
    2. Litera b
      die Flugöffnungen gegenüber unbebauten Flächen mindestens 3 m höher als diese liegen oder
    3. Litera c
      der Verfügungsberechtigte des Nachbargrundstückes mit einem geringeren Abstand einverstanden ist.
  3. Absatz 3Sind die Flugöffnungen von den in Absatz eins, genannten Örtlichkeiten abgewendet, können Hausbienenstände auch in beliebig geringerer Entfernung und ohne eine Trennwand aufgestellt werden.
  4. Absatz 4Die Flugfront der Hausbienenstände muß von öffentlichen Verkehrswegen mindestens 10 m und von Autobahnen mindestens 40 m entfernt sein.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2012

Gesetzesnummer

10000056

Dokumentnummer

LBG12000894

Alte Dokumentnummer

N2196512759H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/1965/14/P3/LBG12000894

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