(1)Absatz einsWer den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 4, der §§ 5, 6, 8 und 9 Abs. 1 und 2, des § 10 Abs. 1 und 2, des § 11 Abs. 1, der §§ 12, 13 Abs. 1 und 2, des § 14 Abs. 1 und 2, des § 17 Abs. 2, 3 und 4 zuwider handelt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 220 Euro im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.Wer den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins und 4, der Paragraphen 5,, 6, 8 und 9 Absatz eins und 2, des Paragraph 10, Absatz eins und 2, des Paragraph 11, Absatz eins,, der Paragraphen 12,, 13 Absatz eins und 2, des Paragraph 14, Absatz eins und 2, des Paragraph 17, Absatz 2,, 3 und 4 zuwider handelt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 220 Euro im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.