Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bienenzuchtgesetz
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 14/1965
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
18.03.1965
Außerkrafttretensdatum
Index
6320 Bienenzucht
Text
§ 14Paragraph 14,
Betreuung der Wanderbienenstände
(1)Absatz einsDer Wanderimker hat die Betreuung des Wanderbienenstandes selbst oder durch einen Beauftragten auszuüben und insbesondere für eine geeignete Bienentränke zu sorgen.
(2)Absatz 2Jeder Wanderimker hat auf dem Wanderbienenstand seinen Namen und seinen Wohnort deutlich zu verzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2012
Gesetzesnummer
10000056
Dokumentnummer
LBG12000905
Alte Dokumentnummer
N2196512770H