Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Bienenzuchtgesetz § 14

Kurztitel

Bienenzuchtgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 14/1965

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

18.03.1965

Außerkrafttretensdatum

Index

6320 Bienenzucht

Text

Paragraph 14,

Betreuung der Wanderbienenstände

  1. Absatz einsDer Wanderimker hat die Betreuung des Wanderbienenstandes selbst oder durch einen Beauftragten auszuüben und insbesondere für eine geeignete Bienentränke zu sorgen.
  2. Absatz 2Jeder Wanderimker hat auf dem Wanderbienenstand seinen Namen und seinen Wohnort deutlich zu verzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2012

Gesetzesnummer

10000056

Dokumentnummer

LBG12000905

Alte Dokumentnummer

N2196512770H

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