Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
2. Fischereiverordnung
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 9/1953
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
23.04.1953
Außerkrafttretensdatum
02.02.2022
Index
6550 Fischerei
Text
Zulassung zum Fischfange durch den
Fischereiberechtigten (§ 63 Fischereigesetz).Zulassung zum Fischfange durch den
Fischereiberechtigten (Paragraph 63, Fischereigesetz).
§ 9.Paragraph 9,
Für die auf Grund der Bestimmungen des § 63 Abs. 1 des Fischereigesetzes vom Fischereiberechtigten auszustellenden Bestätigungen über die Zulassung zum Fischfange sind Vordrucke nach dem in Anhang 6 angeführten Muster zu verwenden.Für die auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 63, Absatz eins, des Fischereigesetzes vom Fischereiberechtigten auszustellenden Bestätigungen über die Zulassung zum Fischfange sind Vordrucke nach dem in Anhang 6 angeführten Muster zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2022
Gesetzesnummer
10000030
Dokumentnummer
LBG12000391
Alte Dokumentnummer
N2195313407H