(1)Absatz einsIn fließenden Fischwässern dürfen Eier, Brut- und Mutterfische der Regenbogenforelle sowie von Fischen, die im § 5 nicht genannt sind, nur nach eingeholter Bewilligung der Landesregierung ausgesetzt werden.In fließenden Fischwässern dürfen Eier, Brut- und Mutterfische der Regenbogenforelle sowie von Fischen, die im Paragraph 5, nicht genannt sind, nur nach eingeholter Bewilligung der Landesregierung ausgesetzt werden.