(1)Absatz einsDas Erlegen von Fischen mit einer Schußwaffe ist verboten. Vorrichtungen zum Selbstfange der Fische, bei denen der Eingang über den Wasserspiegel hervorragt (Volkstümlich “Kerte” genannt), dürfen außer im Neusiedlersee in Fischwässern nicht angebracht werden.Das Erlegen von Fischen mit einer Schußwaffe ist verboten. Vorrichtungen zum Selbstfange der Fische, bei denen der Eingang über den Wasserspiegel hervorragt (Volkstümlich “Kerte” genannt), dürfen außer im Neusiedlersee in Fischwässern nicht angebracht werden.